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Als Student nebenbei Geld verdienen

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Sonderfall Pflichtpraktikum
Kindergeld
Weitere Informationen
Wichtiger Hinweis

Grundsätzlich dürfen Studenten und Studentinnen einen Nebenjob (angestellt oder selbstständig) ausüben - bei einem Arbeitsverhältnis haben sie sogar Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (seit dem 1. Januar 2017 8,84 Euro pro Stunde), auch bei Minijobs oder Werkstudentenjobs, Ausnahme sind Pflichtpraktika und freiwillige Praktika, die weniger als drei Monate dauern.

Doch ein Zusatzverdienst kann Auswirkungen haben:

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Versicherung und Steuer

Bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag können Studierende kostenlos in der Familienversicherung mit krankenversichert werden (Wehr- oder Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr u. ä. können die Zeit verlängern). Voraussetzung ist allerdings, dass der Student/die Studentin regelmäßig nicht mehr als 425 Euro beziehungsweise bei einem Minijob 450 Euro pro Monat verdient. Nach der Vollendung des 25. Lebensjahr können sich Studierende über eine studentische Versicherung kranken- und pflegeversichern.

Wer als Student oder Studentin einen Job annimmt (eine nicht selbstständige Tätigkeit), sollte nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, nur während der Semesterferien ODER nur während der vorlesungsfreien Zeit (abends, nachts, an freien Tagen) arbeiten - nur dann gilt er/sie für die Sozialversicherung als ordentlich Studierender.

Die Rentenversicherung fällt bei einem Gehalt über 450 Euro an: Zwischen 450,01 und 850 Euro Verdienst im Monat zu einem reduzierten Beitragssatz, ab 850,01 Euro Verdienst/Monat muss man den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung bezahlen. Allerdings ist seit der Neuregelung zum 1. Januar 2013 zu beachten:

  • Beginnt ein neuer Minijob nach dem 1. Januar 2013, ist dieser versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausnahme: Altersrentenbezieher) - doch kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (eilig, weil das ab dem Monat gilt, an dem der Antrag eintrifft).
  • Ein bestehender nicht rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, ist ab der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - doch kann man eine Befreiung beantragen (eilig, weil das ab dem Monat gilt, an dem der Antrag eintrifft).
  • Ein bestehender rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, bleibt auch nach der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - ohne dass man eine Befreiung beantragen kann. Die Beiträge werden ab 1. Januar 2013 von einem Mindestentgelt von 175 Euro berechnet.

Wer auf Lohnsteuerkarte arbeitet und weniger als 8.820 Euro im Jahr (2017) verdient, kann sich die abgeführte Steuer mit einer Einkommensteuererklärung (Formulare beim Finanzamt) zurückholen. Ansonsten bieten sich auch für Studenten Minijobs (detaillierte Informationen bei der Minijobzentrale) an.

Ähnliches gilt auch bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit (freiberuflich oder gewerblich), die ein Student ausübt. Laut Krankenversicherungsrecht kommt es nicht nur auf die Stundenzahl an (es muss ersichtlich sein, dass das Studium die "Haupttätigkeit" ist!), sondern auch auf die Einkünfte - es sollte noch andere Einkünfte irgendeiner Art geben, von denen man lebt, und diese sollten höher sein als die Einkünfte durch die selbstständige Tätigkeit.

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BAföG

BAföG wird in der Regel zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als zinsloses Darlehen gewährt.

BAföG-Anspruch hat - neben anderen Anforderungen - nur wer weniger als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit oder wer außerhalb der Vorlesungszeit arbeitet. Das gilt auch für ein freiwilliges Praktikum. Eigenes Einkommen des Auszubildenden wird bei der Berechnung des BAföG berücksichtigt. Ist die Einkommensprognose im Antragsformular niedriger als das tatsächliche Einkommen, wird eine BAföG-Rückzahlung fällig. Änderungen des Einkommens werden am besten bereits während des Bewilligungszeitraums dem BAföG-Amt gemeldet.
Doch gibt es für alle Auszubildenden einen Freibetrag von 290 Euro (nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Sonderausgaben). Ist der Studierende verheiratet, werden zusätzlich 570 Euro für den Ehepartner, hat er Kinder, werden je Kind weitere 520 Euro nicht angerechnet.

Bei einem Minijob (Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von maximal 450 Euro/Monat brutto) wird vom BAföG nichts abgezogen.

Wer an privaten Einrichtungen Studiengebühren, Schulgeld o. ä. zahlen muss, kann außerdem einen Antrag auf erhöhten monatlichen Härtefreibetrag stellen. Beratung zu allen BAföG-Fragen bietet das Studentenwerk der Hochschulen.

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Sonderfall Pflichtpraktikum

Bei Einkünften aus einem Pflichtpraktikum während des Studiums gibt es keine Freibeträge, sie werden in voller Höhe auf das BAföG angerechnet.

Bei einem Pflichtpraktikum vor der Aufnahme des Studiums muss der Abiturient bei einem Einkommen über 325 Euro im Monat den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung tragen (die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber). Bei niedrigerem Einkommen zahlt der Arbeitgeber alleine. Siehe auch Studis-Online.

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Zuverdienstgrenze für das Kindergeld!

Seit 2012 ist die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren beim Kindergeld weggefallen, wenn sich das Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung oder dem ersten Studium befindet. Danach wird angerechnet, was über 20 Stunden pro Woche hinausgeht.

Aktuelle Informationen zum Thema Kindergeld

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Weitere Informationen

BAföG-Rechner
Kindergeld (Bundesministerium Familie, Senioren, Frauen und Kinder)

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Wichtiger Hinweis
Gesetze, Richtlinien u. ä. unterliegen ständig Änderungen. Ich versuche diese  Informationen aktuell zu halten, übernehme jedoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Diese Informationen sind keine Rechtsberatung. Ich schließe jede Haftung aus. Hier finden Sie die Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz).

* Buchtipps bzw. die Abbildungen von Büchern sind - wenn nicht anders gekennzeichnet - mit einem Werbelink zu Amazon versehen. Dort erhalten Sie Informationen, Rezensionen und die Möglichkeit zum Kauf. Sie können die Bücher auch in Ihrer örtlichen Bücherei oder woanders bestellen und kaufen.


 © Eva Schumann
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