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Selbstständige, die nebenbei Geld verdienen wollen

Selbstständig? - Buchtipp: Der Rechtsratgeber für Existenzgründer - klick hier für Informationen  und Rezensionen bei unserem Werbepartner AmazonFür Selbstständige kann es nicht nur aus finanziellen Gründen interessant sein, einen Nebenjob anzunehmen, sondern auch, weil sie ihre Rentenversicherungszeit mit Hilfe einer geringfügigen Nebenbeschäftigung (“Minijob”) zur Erfüllung der vorgeschriebenen Wartezeiten erhöhen wollen.

Minijobs bis Ende 2012

Minijobs waren bis Ende 2012 sozialversicherungsfrei, d. h. sie begründeten keinen eigenen Sozialversicherungsschutz, aber durch den vom Arbeitgeber entrichteten Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung erwarb der Minijobber geringe Rentenansprüche. Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, hatten Minijobber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken, wodurch sie sich vollwertige Rentenansprüche sichern konnten. Als Verzichtserklärung reichte eine schriftliche, formlose Mitteilung des Minijobbers an den Arbeitgeber, eine Verzichtserklärung innerhalb des Personalfragebogens oder ein "ja" an der entsprechenden Stelle des Haushaltsschecks. Der Minijobber erklärte sich dadurch bereit, den Pauschalbetrag, den der Arbeitgeber für die Rentenversicherung leistet (15 % bzw. 5 % bei privaten Haushalten), auf den vollen Rentenversicherungsbeitragssatz (2012 auf 19,6 %) aufzustocken. Dazu musste er lediglich die Differenz tragen. Den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bei diesem Minijob konnte man nicht zurücknehmen, auch nicht wenn man später ALG II erhielt und dadurch rentenversichert wurde.

Hinweis für Künstler und Publizisten:
Wer über die Künstlersozialkasse (KSK) oder freiwillig selbst bereits rentenversichert war, der brauchte keine Aufstockung der Minijob-Pauschal-Rentenversicherung. (Voraussetzung für die Versicherung über die KSK ist eine auf Dauer angelegte, selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit im erwerbsmäßigen Umfang). Mehr Informationen zum Thema KSK-Versicherung und Auswirkungen von Nebenjobs: Versicherung bei der KSK trotz Nebenjob?

Minijobs seit 2013

Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze für Minijobs von 400 auf 450 Euro angehoben. Änderungen gab es auch im Bereich der Rentenversicherungspflicht:

  • Beginnt ein Minijob nach dem 1. Januar 2013, ist dieser versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausnahme: Altersrentenbezieher) - doch kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (eilig, weil das ab dem Monat gilt, an dem der Antrag eintrifft).
  • Ein bestehender nicht rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, ist ab der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - doch kann man eine Befreiung beantragen (eilig, weil das ab dem Monat gilt, an dem der Antrag eintrifft).
  • Ein bestehender rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, bleibt auch nach der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - ohne dass man eine Befreiung beantragen kann. Die Beiträge werden ab 1. Januar 2013 von einem Mindestentgelt von 175 Euro berechnet.

Bei einer festgestellten bzw. nicht befreiten Rentenversicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag und der Minijobber trägt einen Eigenanteil - den Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz (ab 2018 18,6 Prozent) und dem Pauschalbetrag. Das entspricht 3,6 % bei gewerblichen Arbeitgebern und 13,6 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten.

Siehe auch: Informationen zur Rentenversicherung durch Minijob, Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge und Aktuelle Informationen rund um Minijobs

 

Wichtiger Hinweis
Gesetze, Richtlinien u. ä. unterliegen ständig Änderungen. Ich versuche diese  Informationen aktuell zu halten, übernehme jedoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Diese  Informationen sind keine Rechtsberatung. Ich schließe jede Haftung aus. Hier finden Sie die Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz).

* Buchtipps bzw. die Abbildungen von Büchern sind - wenn nicht anders gekennzeichnet - mit einem Werbelink zu Amazon versehen. Dort erhalten Sie Informationen, Rezensionen und die Möglichkeit zum Kauf. Sie können die Bücher auch in Ihrer örtlichen Bücherei oder woanders bestellen und kaufen.


 © Eva Schumann
     Freising

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