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Nebenverdienst bei Berufstätigen

Minijob, mehrere Minijobs... Nebenberuflich selbstständig Wichtiger Hinweis

In Deutschland hat jeder Bürger das Recht auf die freie Berufsausübung, das beinhaltet auch das Recht auf einen Nebenjob. Doch wenn in Ihrem Arbeitsvertrag steht, dass Sie den Arbeitgeber über eine etwaige Nebentätigkeit informieren müssen, dann sollten Sie das auch tun. Aber selbst wenn diese Klausel nicht Bestandteil des Vertrages ist, ist es in der Regel besser, den Arbeitgeber selbst davon in Kenntnis zu setzen, denn wenn er es anders herausfindet, fühlt er sich möglicherweise hintergangen und das Vertrauensverhältnis ist dahin.

Nebenverdienst bei Berufstätigen
Kann der Arbeitgeber den Nebenjob verbieten?

Verwehren kann der Arbeitgeber Ihnen die Aufnahme/Ausübung des Nebenjobs nur, wenn seine Interessen durch den Nebenjob gefährdet sind. Das wäre der Fall, wenn Sie

  • Ihre Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben bzw. als Selbstständiger zu Ihrem Arbeitgeber in Konkurrenz treten wollen
  • eine Nebentätigkeit aufnehmen wollen, die Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptberuf beeinträchtigen wird (das wäre z. B. der Fall, wenn Sie bis in den frühen Morgen kellnern und anschließend Ihrem Hauptberuf nachgehen wollen)
  • sich im Hauptberuf krankschreiben lassen und dann im Nebenjob arbeiten
    (Grund zur fristlosen Kündigung)
  • Ihren Jahresurlaub für einen Nebenjob statt für die Erholung missbrauchen

Steht in einem Arbeitsvertrag eine Klausel, die generell die Annahme eines Nebenjobs verbietet, ist diese nichtig, weil sie gegen das im Grundgesetz geregelte Recht auf Berufsfreiheit verstößt (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 759/98, 11.12.2001): Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.

Der Nebenjob (im weiteren Sinne) kann ein weiteres Angestelltenverhältnis mit zweiter Lohnsteuerkarte, ein Minijob, ein Midijob u. ä. sein oder eine selbstständige Tätigkeit (freiberuflich oder mit Gewerbeschein). Bei einer zweiten Lohnsteuerkarte fallen i. d. R. Steuern und Abgaben an, während bei einem Minijob von den Einkünften des Minijobbers nichts einbehalten wird (nur der Arbeitgeber muss eine Pauschale für Steuern und Sozialversicherung abführen).

Nebenverdienst bei Berufstätigen
Minijob, mehrere Minijobs... - das sollten Sie wissen

400-Euro-Jobs - Informationen und Rezensionen zum Buch bei AmazonWird nur ein Minijob (eine geringfügige Nebenbeschäftigung bis maximal 450 Euro Verdienst) neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeführt, muss der Minijobber keine Sozialversicherung bezahlen. Zwar ist er seit dem 1. Januar 2013 bei einem neuen Minijob, den er ab 2013 antritt oder bei einem bestehenden Minijob, dessen Verdienst über 400 Euro, aber maximal 450 Euro, angehoben wird, rentenversicherungspflichtig (ausgenommen Altersrentenbezieher) - jedoch kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Nach der Änderung zum 1. Janurar 2013 wird hinsichtlich der Versicherungspflicht unterschieden:

  • Beginnt ein neuer Minijob nach dem 1. Januar 2013, ist dieser versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausnahme: Altersrentenbezieher) - doch kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Ein bestehender nicht rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, ist ab der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - doch kann man eine Befreiung beantragen.
  • Ein bestehender rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, bleibt auch nach der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - ohne dass man eine Befreiung beantragen kann.

Pauschalabgaben für die Sozialversicherung und auch für die Steuer zahlt der Arbeitgeber (Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 %, einheitliche Pauschsteuer 2 %; private Haushalte als Arbeitgeber zahlen niedrigere Sozialversicherungspauschalen). Bei voller Rentenversicherungspflicht trägt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen der pauschalen Rentenversicherung und dem normalen Beitragssatz (ab 2018 von 18,6 Prozent beziehungsweise mindestens 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro)). Der Arbeitgeber kann sich die Steuer aber vom Arbeitnehmer zurückholen - außer es steht im Vertrag “brutto für netto”.

Jeder weitere Minijob muss jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden und wird dadurch  i. d. R. sozialversicherungspflichtig (nur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht Arbeitslosenversicherung).

Sind vom Arbeitgeber für einen 450-Euro-Job keine pauschalen Rentenbeiträge zu zahlen (wie es der Fall ist, wenn mehrere Minijobs zusammengezählt werden und Sozialversicherungspflicht entsteht) kann die Lohnsteuer – wenn auf die Lohnsteuerkarte verzichtet wird – auch pauschal, jetzt aber mit der pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent erhoben werden. Der Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer kommen noch hinzu.

Wieder andere Prozentsätze gelten bei “kurzfristigen Minijobs”. Alle Informationen bei der Minijob-Zentrale bzw. zur Rentenversicherung bei Deutsche Rentenversicherung.

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Selbstständig im Nebenberuf

Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit der Absicht, auf Dauer aus ihr Gewinne zu erzielen, wird Existenzgründung genannt. Die selbstständige Tätigkeit kann eine freiberufliche Tätigkeit sein (z. B. SchriftstellerIn, KünstlerIn) oder eine gewerbliche Tätigkeit (z. B. Online-Shop, Webseiten programmieren - wenn es über den gestalterischen Aspekt hinausgeht, Werbung auf  Homepage etc.).

Egal, ob Sie Ihr Gewerbe oder Ihre freiberufliche Tätigkeit langfristig als Nebentätigkeit behalten oder Schritt für Schritt zu einer hauptberuflichen Tätigkeit ausbauen wollen, sollten Sie von Anfang an professionell vorgehen und die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und beachten. Beispielsweise muss eine gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet werden - was aber einfach ist und i. d. R. nicht viel kostet. Im Falle der Freiberuflichkeit sollte man das Finanzamt unterrichten (beim Gewerbe übernimmt das i. d. R. das Gewerbeamt). Das Finanzamt wiederum legt Wert auf die Gewinnerzielungsabsicht - wer ständig Minus macht (höhere Ausgaben als Einnahmen bei der Steuererklärung angibt, um dadurch seine Steuerlast zu mindern), dem wird schnell auf die Finger geguckt. Das sind nur ein paar erste kleine Tipps. Mehr Informationen finden Sie hier

-> Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
-> Rechtsratgeber Existenzgründung

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 © Eva Schumann
     Freising

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